Rechtliche Betreuung

Erwachsene jeden Alters können durch Unfall, Krankheit oder Behinderung in
die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können.

Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, ordnet das Gericht eine recht­liche Betreuung an. Diese hat das Ziel, die Selbstbestimmung soweit wie möglich zu erhalten und persön­liche Wünsche und Bedürfnisse zu berück­sich­tigen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der zu betreu­enden Person so zu besorgen, dass diese ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Interessen gestalten kann. Deshalb soll die Betreuung auf der Basis der indi­vi­du­ellen Wünsche und Bedürfnisse der zu betreu­enden Person erfolgen.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine umfas­sen­dere Lösung, da sie sowohl den Bereich der Gesundheitssorge als auch den Bereich der Vermögenssorge abdeckt. Der Vertreter hat hierbei die Möglichkeit, alle notwen­digen Handlungen für die Person vorzu­nehmen, die die Vollmacht erteilt hat. Es empfiehlt sich daher weiterhin eine Vorsorgevollmacht gege­be­nen­falls in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu erstellen.

Die gesetzlichen Regelungen

Nach § 1814 BGB kann voll­jäh­rigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teil­weise recht­lich nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung einge­richtet wird, trifft das zustän­dige Gericht. Eine Betreuung kann von der betrof­fenen Person für sich selbst bean­tragt werden. Andere (z. B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung ledig­lich anregen. Der Antrag bzw. die Anregung kann formlos, schrift­lich oder münd­lich bei der Geschäftsstelle der zustän­digen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhn­liche Aufenthalt der betrof­fenen Person liegt, erfolgen. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden.

Der Verfahrensablauf

Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung bean­tragt oder ange­regt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärzt­li­ches Gutachten einge­holt (§ 280 FamFG) und die Betreu­ungsbehörde ange­hört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erfor­der­lich ist und wer gege­be­nen­falls als Betreuer in Betracht kommt, unter­stützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betrof­fene Person – von wenigen Ausnahmefällen abge­sehen – per­sönlich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durch­ge­führten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung ange­ordnet und gleich­zeitig ein Betreuer bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenbereiche ange­ordnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind etwa Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung oder Gesundheitssorge. Ein Aufgabenbereich wird nur ange­ordnet, wenn und soweit dessen recht­liche Wahrnehmung durch einen Betreuer erfor­der­lich ist. Die Summe der ange­ord­neten Aufgabenbereiche ist der Aufgabenkreis des Betreuers. Dieser darf nur inner­halb der ange­ord­neten Aufgabenbereiche tätig werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts heraus­ge­geben. Die Publikation können Sie hier als PDF-Datei herunterladen

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