Rechtliche Betreuung

Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht erstellt, ordnet das Gericht eine rechtliche Betreuung an.

Wenn ein erwach­sener Mensch durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht regeln kann, spricht man von einer „recht­li­chen Betreuung“. Die recht­liche Betreuung ersetzte im Jahr 1992 die bis dahin geltende Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft. Seitdem wird mehr Wert auf die Selbstbestimmtheit der betreuten Person gelegt. Dennoch hat sich die Vorstellung einer „Entmündigung“, wie es früher hieß, in den Köpfen gehalten und ist nach wie vor mit großen Ängsten besetzt: Hilfebedürftige haben Angst, ihre Rechte und ihre Eigenständigkeit zu verlieren. Angehörige befürchten über­gangen und ihrer­seits bevor­mundet zu werden. Vielfach fehlt es an Wissen.

Nach § 1896 BGB muss voll­jäh­rigen Personen, die auf Grund einer psychi­schen Krankheit oder einer körper­li­chen, geis­tigen oder seeli­schen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teil­weise nicht besorgen können, eine Unterstützung zur Seite gestellt werden. Die Entscheidung, ob eine Betreuung einge­richtet wird, trifft das zustän­dige Gericht.

Falls Sie gesund­heit­lich oder bedingt durch eine körper­liche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teil­weise selbst zu orga­ni­sieren oder die entspre­chende Tätigkeit ihres Bevollmächtigten zu über­wa­chen, können Sie für sich eine recht­liche Betreuung bean­tragen. Hierzu müssen Sie voll­jährig sein.

Andere Personen (z.B. voll­jäh­rige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können die Einrichtung einer Betreuung ledig­lich anregen. Der Antrag respek­tive die Anregung kann formlos, schrift­lich oder münd­lich bei der Geschäftsstelle der zustän­digen Betreuungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der gewöhn­liche Aufenthalt der betrof­fenen Person liegt, erfolgen.

Nachdem beim Betreuungsgericht eine Betreuung bean­tragt oder ange­regt wurde, wird zu Beginn des Verfahrens ein ärzt­li­ches Gutachten einge­holt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde ange­hört. Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung der Stadt bzw. des Landkreises, die das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erfor­der­lich ist und wer ggf. als Betreuungsperson in Betracht kommt, unter­stützt. Das Gericht muss vor seiner Entscheidung die betrof­fene Person – von wenigen Ausnahmefällen abge­sehen – persön­lich anhören und sich einen eigenen Eindruck von ihr verschaffen. Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durch­ge­führten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung ange­ordnet und gleich­zeitig die Betreuungsperson bestimmt. Außerdem werden die einzelnen Aufgabenkreise ange­ordnet. Die Betreuungsperson darf nur inner­halb dieser Aufgabekreise tätig werden.

Das Betreuungsverfahren im Überblick

Bild der Broschüre zum Betreuungsrecht des Bundesministeriums der Justiz
Das Bundesministerium der Justiz hat eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts herausgegeben. 

Typische Aufgabenkreise sind:

  • Vermögenssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Annahme und Öffnen der Post

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