Missbrauch von Vollmachten

Der Missbrauch von General- und Vorsorgevollmachten nimmt stetig zu. Wie kann einem Missbrauch entge­gen­ge­wirkt werden? Hier gilt es zu beachten, ob der Vollmachtgeber noch hand­lungs­fähig oder nicht (mehr) hand­lungs­fähig ist, bzw. wie ein Missbrauch nach dem Tod des Vollmachtgebers vermieden werden kann.

Das Thema ist deshalb in drei Zeitabschnitte zu unterteilen:

1. Vollmachtgeber ist noch handlungsfähig

Vollmachten werden in der Regel unbe­dingt und sofort erteilt, d.h. in dem Moment, in dem der Bevollmächtigte die Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält, kann er handeln. Auch wenn der Vollmachtgeber noch voll geschäfts­fähig ist.

Lässt ein Vollmachtgeber bereits in diesem Stadium seinen Bevollmächtigten handeln, so kann er nach § 666 BGB jeder­zeit Auskunft und Rechenschaft von ihm verlangen. Er sollte hiervon regen Gebrauch machen, um bei Missbrauch die Vollmacht zu widerrufen.

2. Vollmachtgeber ist nicht (mehr) handlungsfähig

Ist der Vollmachtgeber nicht mehr hand­lungs­fähig, kann er seine Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft nicht mehr durch­setzen. Wurden jedoch eine oder mehrere weitere Personen, z.B. aus dem fami­liären Umfeld bestimmt, können diese gemeinsam mit dem Bevollmächtigten handeln und auch den Anspruch aus § 666 BGB geltend machen. Auf vorsorgevollmacht-anwalt.de findet man profes­sio­nelle Kontroll-/Unterstützungsbevollmächtigte, die auf Vergütungsbasis arbeiten.

Bei Missbrauchsverdacht bleibt nur die Anzeige beim Betreuungsgericht, das den Vorfall unter­su­chen und einen (Kontroll-)Betreuer einsetzen kann.

3. Nach dem Tod des Vollmachtgebers

Nach dem Tod des Vollmachtgebers gehen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche auf die Erben über. Zu Recht besteht für die Erben ein solcher Anspruch bei tatsäch­li­chem Missbrauch durch einen Bevollmächtigten. Es ist aber auch darüber nach­zu­denken, einen redli­chen Bevollmächtigten durch eine post­mor­tale Einschränkung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht inner­halb der Vollmacht vor „gängelnden“ Miterben zu schützen.

© Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher, Ilsfeld

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Diesen Text und viele weitere Informationen finden Sie in der neuen Vorsorgemappe Stadt und Landkreis Heilbronn.

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