Die Vorsorgevollmacht

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In einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens benennen, die in Ihrem Sinne Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

Grundsätzlich kann jeder, der voll­jährig und geschäfts­fähig ist, einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner Rechtsgeschäfte (Spezialvollmacht) oder zur gene­rellen Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) erteilen. Die bevoll­mäch­tigte Person, die das Original oder eine nota­riell beglau­bigte Ausfertigung des Originals in Händen hält, ist damit sofort und jeder­zeit handlungsfähig.

Die Rechtspraxis hat den Begriff „Vorsorgevollmacht“ geprägt. Sie hat vorsor­genden Charakter und soll grund­sätz­lich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine recht­li­chen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahr­nehmen kann. Die Vorsorgevollmacht ist umfas­send. Mit ihr soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermieden werden.

Leitgedanke der Vorsorgevollmacht ist, dass sie möglichst nicht unter Druck eines Ernstfalles, sondern früh­zeitig nach reif­li­cher Überlegung erteilt wird. Mit der nach außen – am besten ab sofort – gültigen Vorsorgevollmacht erhält die bevoll­mäch­tigte Person die Befugnis, den Vollmachtgeber in den benannten Aufgabenbereichen zu vertreten. Einzelheiten zur Umsetzung und Einschränkungen sollten in der nach außen wirk­samen Vollmacht vermieden werden, da diese deren prak­ti­sche Umsetzung erschweren.

In einer sepa­raten Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer lässt sich im soge­nannten Innenverhältnis fest­legen, unter welchen Bedingungen der Bevollmächtigte tätig werden darf. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Dieser kann detail­lierte Anweisungen enthalten, was wie zu erle­digen ist.

Die bevoll­mäch­tigte Person bleibt grund­sätz­lich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus hand­lungs­fähig. Dennoch sollte dies in der Vollmacht ausdrück­lich fest­ge­legt sein. Die einver­nehm­liche Abwicklung des Nachlasses wird dadurch erheb­lich erleich­tert. Die bevoll­mäch­tigte Person handelt in diesem Fall für die Erben, bis diese die Vollmacht wider­rufen. Wenn die Vollmacht mit dem Tode enden soll, muss auch dies in der Vollmacht fest­ge­legt werden.

Welche Angelegenheiten die bevoll­mäch­tigte Person für Sie regeln soll, richtet sich nach Ihrem Willen und Ihrer konkreten Lebenssituation. Sie können eine umfas­sende Vollmacht erteilen, die neben der gene­rellen Vertretung bei Rechtsgeschäften (Generalvollmacht) auch die Vertretung in persön­li­chen Angelegenheiten wie der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitssorge (Personensorge) zulässt. Möglich ist aber auch, dass Sie die Vollmacht auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränken, wie z.B. die Verwaltung Ihres Vermögens, die Vertretung gegen­über Behörden oder den Abschluss eines Heimvertrages.

Haben Sie zusätz­lich zur Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung verfasst, so ist die bevoll­mäch­tigte Person nach § 1901a BGB gehalten, Ihrem in der Patientenverfügung erklärten Willen Geltung zu verschaffen. Nach §§ 1904 und 1906 BGB kann eine Vollmacht auch für die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in risi­ko­reiche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärzt­liche Eingriffe wie z.B. Operationen und für die Bestimmung des Aufenthaltes erteilt werden. In der Vorsorgevollmacht können auch Fälle gere­gelt werden, in denen zum Schutz des Vollmachtgebers eine Unterbringung nötig ist, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dies kann die Unterbringung in einer geschlos­senen Station sein oder sons­tige frei­heits­ent­zie­hende Maßnahmen wie z.B. Bettgitter, Bettgurte oder eine medi­ka­men­töse Ruhigstellung nach § 1906 BGB. Ein Bevollmächtigter kann hier aber nur seine Einwilligung geben, wenn diese Maßnahmen ausdrück­lich in der Vollmacht benannt sind. Alle mit Freiheitsentziehung und Zwangsbehandlung verbun­denen Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht geneh­migt werden.

Eine beson­dere Form ist für die Vorsorgevollmacht nicht vorge­schrieben. Zum Nachweis und aus Gründen der Klarheit sollte die Vollmacht jedoch schrift­lich abge­fasst werden. Sie muss nicht zwin­gend voll­ständig hand­schrift­lich verfasst sein, aller­dings ist dabei die Gefahr einer Fälschung am geringsten. Außerdem kann man even­tu­ellen späteren Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text voll­ständig hand­schrift­lich abge­fasst ist. Dies ist jedoch eher unüb­lich. Meist wird ein Formular mit Ankreuzfeldern verwendet, das um die persön­li­chen Angaben ergänzt wird. Ein entspre­chendes Formular zum Ausfüllen finden Sie in unseren regio­nalen Vorsorgemappen oder hier zum herunterladen. 

Auf keinen Fall dürfen Ort, Datum und die voll­stän­dige eigen­hän­dige Unterschrift fehlen.

Vielfach besteht die Annahme, dass eine Vorsorgevollmacht nota­riell beglau­bigt oder beur­kundet sein muss. Dies ist aller­dings nur in bestimmten Fällen zwin­gend erfor­der­lich. Meistens dient die nota­ri­elle Beurkundung ledig­lich dazu, die Ernsthaftigkeit der Absichten in der Vollmacht zu unter­strei­chen und nach­zu­weisen. Die Unterschrift eines unbe­tei­ligten Dritten (z.B. Hausarzt, Hausärztin), erfüllt den glei­chen Zweck.

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht erfor­der­lich ist. Damit die Vollmacht in Grundbuch- und Handelsregisterangelegenheiten genutzt werden kann (also beispiels­weise, um für den Vollmachtgeber ein Grundstück veräu­ßern zu können), bedarf die Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde der öffent­li­chen Beglaubigung oder der nota­ri­ellen Beurkundung. Auch Geldinstitute erkennen in der Regel nur Vollmachten auf bank­ei­genen Formularen oder nota­riell beur­kun­dete Vollmachten an.

Mit der öffent­li­chen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wird bestä­tigt, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Die Unterschrift können Sie kosten­günstig durch die Betreuungsbehörde beglau­bigen lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Unterschrift auch von jedem Notariat öffent­lich beglau­bigen lassen.

Die nota­ri­elle Beurkundung erfüllt eben­falls den Zweck des Identitätsnachweises, geht aber noch darüber hinaus. Bei der nota­ri­ellen Beurkundung befasst sich die Notarin bzw. der Notar mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Durch rechts­si­chere Formulierungen werden inhalt­lich fehler­hafte oder zu ungenau formu­lierte Vollmachten vermieden. Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sind Notare verpflichtet, Nachforschungen anzu­stellen und eine Beurkundung gege­be­nen­falls abzu­lehnen. Aus diesem Grund kann die nota­ri­elle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen.

Eine Vorsorgevollmacht können Sie jeder­zeit ändern oder wider­rufen, voraus­ge­setzt Sie sind weiterhin voll geschäfts­fähig. Kleine Änderungen können Sie direkt in die Originale einfügen oder unter den ursprüng­li­chen Text schreiben. Damit der Zusammenhang mit der Vollmacht erkennbar bleibt, sollte die Ergänzung aber nicht auf einem neuen Blatt erfolgen.

Stehen größere Änderungen an, wider­rufen Sie am besten die alte Vollmacht und erstellen eine neue. Sofern Sie einen neuen Bevollmächtigten einsetzen, sollte der ursprüng­liche Bevollmächtigte eine Kopie des Widerrufs erhalten.

Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine große Bedeutung zu, denn die bevoll­mäch­tigte Person muss die Originalvollmacht vorlegen, um sie nutzen zu können. Was nützt eine Vollmacht, wenn sie im Ernstfall nicht gefunden wird. Die bevoll­mäch­tigte Person sollte daher die Originalvollmacht erhalten, am besten gleich mehrere unter­schrie­bene Ausfertigungen. Dies hat den Vorteil, dass sich die bevoll­mäch­tigte Person in einer akuten Situation sofort bei allen rele­vanten Stellen ausweisen kann und drin­gend anste­hende Entscheidungen ohne Verzögerung treffen kann. Es besteht die Möglichkeit, Vollmachten — gegen eine geringe Gebühr — bei der Bundesnotarkammer regis­trieren zu lassen. 

Ein Formular für Ihre persön­liche Vorsorgevollmacht können Sie hier als ausfüll­bares PDF herunterladen. 

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