Notvertretungsrecht für Eheleute

Am 1. Januar 2023 ist eine weitreichende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Eheleute in Gesundheitsangelegenheiten.

Erleidet beispiels­weise ein Ehegatte einen Unfall oder wird plötz­lich schwer krank (z.B. bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt) und ist infolge dessen nicht mehr selbst entschei­dungs­fähig, hat der andere Ehegatte künftig nach § 1358 BGB ein Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. 

Vertretende Ehegatten dürfen in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärzt­liche Eingriffe einwil­ligen, Verträge im Rahmen der Krankenhausbehandlung und Rehabilitation abschließen und Sozial- und Versicherungsleistungen durch­setzen. Die behan­delnde Ärzteschaft ist gegen­über dem vertre­tenden Ehegatten von der ärzt­li­chen Schweigepflicht entbunden. 

Durch § 1358 Abs. 3 BGB wird das umfas­sende Notvertretungsrecht beschränkt, wenn: 

  • die Ehegatten getrennt leben,
  • eine Notvertretung im Vorhinein abge­lehnt wurde,
  • jemand anderes bevoll­mäch­tigt wurde oder ein Betreuer bestellt wurde.

Außerdem ist das Notvertretungsrecht zeit­lich auf ledig­lich 6 Monate beschränkt. Das Vertretungsrecht endet auto­ma­tisch, wenn die Voraussetzungen nach § 1358 Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegen und die vertre­tene Person ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln kann. 

Benötigt man dennoch eine Vorsorgevollmacht?

Wenn Sie darüber hinaus sicher­stellen möchten, dass eine von Ihnen selbst bestimmte Person Sie im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vertritt, benö­tigen Sie weiterhin eine umfas­sende und indi­vi­du­elle Vorsorgevollmacht. Da sich das gesetz­liche Ehegattenvertretungsrecht ausschließ­lich auf den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten beschränkt, ist beispiels­weise für Erledigungen bei Behörden, Banken und Versicherungen sowie anderen Rechtsgeschäften eine Vollmacht erfor­der­lich. Für nicht erfasste Geschäfte und gene­rell nach Ablauf der 6 Monate muss ohne Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall zwin­gend ein gericht­li­cher Betreuer bestellt werden. 

Wichtig zu wissen!

  • Das Notvertretungsrecht gilt nur für Eheleute und einge­tra­gene Lebenspartner,
  • gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten
  • und besteht maximal für 6 Monate.

Information

Wer nicht möchte, dass sein Ehegatte im Vorsorgefall für ihn Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten trifft, sollte einen Widerspruch gegen das gesetz­liche Notvertretungsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Informationen erhalten Sie auf der Homepage.

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