Das Notvertretungsrecht für Eheleute

Warum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung weiterhin wichtig sind!

Entgegen der weit­ver­brei­teten Meinung können sich Ehe­gatten nicht ohne Weiteres gegen­seitig umfas­send vertreten. Grundsätzlich ist jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen recht­li­chen Angelegenheiten selbst verant­wort­lich. Ohne eine beson­dere gesetz­liche Regelung oder Bevollmächtigung kann niemand für eine andere Person rechts­ver­bind­liche Erklärungen abgeben. Dies gilt auch für Ehegatten.

Mit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 wurde ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen einge­führt. Die neue Regelung des § 1358 BGB er­möglicht es Ehegatten in bestimmten Notsituationen fürein­ander Entscheidungen über medi­zi­ni­sche Behandlungen zu treffen. Bislang war in diesen Fällen die Anordnung einer vorläu­figen Betreuung erfor­der­lich, sofern keine Vorsorge­vollmacht vorge­legen hat.

Voraussetzung und Dauer

Das gegen­sei­tige Notvertretungsrecht gilt nur für zusam­men­le­bende Ehegatten und einge­tra­gene Lebenspartner. Voraussetzung ist zudem, dass ein Ehegatte bewusstlos oder krank ist und aus diesem Grund seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge recht­lich nicht besorgen kann. Der vertre­tende Ehegatte darf in unauf­schieb­bare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärzt­liche Eingriffe einwil­ligen oder sie unter­sagen. Von der Vertretungsbefugnis erfasst sind nur Einwilligungen in Behandlungen oder Eingriffe, die aus medi­zi­ni­scher Sicht notwendig sind. 

Wie auch die Vorsorgevollmacht, regelt das Ehegattennotvertretungsrecht aller­dings nur, wer Entscheidungen in den vorge­nannten Angelegenheiten treffen kann, nicht aber wie sie zu treffen sind. Konkrete Vorstellungen, wie die medi­zi­ni­sche Behandlung aussehen soll, müssen daher nach wie vor zusätz­lich in einer Patientenverfügung gere­gelt werden. Für die Ausübung des Vertretungsrechts nach der Erstbehandlung erhält der vertre­tende Ehegatte vom Arzt ein Dokument. Das Vertretungsrecht endet spätes­tens sechs Monate nachdem vom behan­delnden Arzt bestä­tigten Eintritt der Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Sobald der vertre­tene Ehegatte wieder einwil­li­gungs- und hand­lungs­fähig ist, endet das Vertretungsrecht automatisch.

Warum noch eine Vorsorgevollmacht?

Das Notvertretungsrecht ist keine voll­stän­dige Vorsorge, da es auf die Entscheidung in Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist. Daher müssen Behördengänge, Versiche­rungsangelegenheiten und Bankgeschäfte weiterhin in einer Vorsorgevollmacht gere­gelt werden. Zudem ist das Notvertretungsrecht zeit­lich begrenzt und dauert maximal sechs Monate. Ist der Ehegatte nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht in der Lage Entscheidungen zu treffen und es gibt keine Vollmacht, muss ein Betreuer bestellt werden.

Wichtig zu wissen!

  • Das Notvertretungsrecht gilt nur für Eheleute und einge­tra­gene Lebenspartner,
  • gilt nur in Gesundheitsangelegenheiten
  • und besteht maximal für 6 Monate.

Information

Wer nicht möchte, dass sein Ehegatte im Vorsorgefall für ihn Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten trifft, sollte einen Widerspruch gegen das gesetz­liche Notvertretungsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Informationen erhalten Sie auf der Homepage.

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