Notvertretungsrecht für Eheleute

Am 1. Januar 2023 ist eine weitreichende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Teil der Reform ist die Einführung eines Notvertretungsrechts für Eheleute in Gesundheitsangelegenheiten.
Erleidet beispielsweise ein Ehegatte einen Unfall oder wird plötzlich schwer krank (z.B. bei einem Schlaganfall oder Herzinfarkt) und ist infolge dessen nicht mehr selbst entscheidungsfähig, hat der andere Ehegatte künftig nach § 1358 BGB ein Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten.
Vertretende Ehegatten dürfen in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen, Verträge im Rahmen der Krankenhausbehandlung und Rehabilitation abschließen und Sozial- und Versicherungsleistungen durchsetzen. Die behandelnde Ärzteschaft ist gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.
Durch § 1358 Abs. 3 BGB wird das umfassende Notvertretungsrecht beschränkt, wenn:
Außerdem ist das Notvertretungsrecht zeitlich auf lediglich 6 Monate beschränkt. Das Vertretungsrecht endet automatisch, wenn die Voraussetzungen nach § 1358 Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegen und die vertretene Person ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln kann.
Benötigt man dennoch eine Vorsorgevollmacht?
Wenn Sie darüber hinaus sicherstellen möchten, dass eine von Ihnen selbst bestimmte Person Sie im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vertritt, benötigen Sie weiterhin eine umfassende und individuelle Vorsorgevollmacht. Da sich das gesetzliche Ehegattenvertretungsrecht ausschließlich auf den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten beschränkt, ist beispielsweise für Erledigungen bei Behörden, Banken und Versicherungen sowie anderen Rechtsgeschäften eine Vollmacht erforderlich. Für nicht erfasste Geschäfte und generell nach Ablauf der 6 Monate muss ohne Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall zwingend ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.
Wichtig zu wissen!
Information
Wer nicht möchte, dass sein Ehegatte im Vorsorgefall für ihn Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten trifft, sollte einen Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Informationen erhalten Sie auf der Homepage.