Rechtzeitig Vorsorge treffen

Die meisten Menschen schieben das Thema Vorsorge auf die lange Bank.
Wer aktiv im Leben steht, denkt nicht gerne darüber nach, dass er einmal seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf Hilfe angewiesen ist.

Dabei kann jeder in eine Situation kommen, in der ein eigen­ver­ant­wort­li­ches Handeln nicht mehr möglich ist. Deshalb sollte man früh­zeitig daran denken, Vorsorge für „den Fall der Fälle“ zu treffen. Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung betreffen einen gemein­samen Bereich. Es kann eine Lebenssituation eintreten, in der ein eigen­ver­ant­wort­li­ches, Handeln nicht mehr möglich ist. Zumeist besteht diese Gefahr im Alter. Durch einen Unfall oder schwere Krankheit kann es jedoch auch jeder­zeit Jüngere treffen. Besteht in diesen Fällen die Annahme, dass jemand nicht mehr hand­lungs­fähig oder viel­mehr nicht in der Lage ist, notwen­dige Dinge in erfor­der­li­cher Weise zu verstehen, sieht das Gesetz die recht­liche Betreuung vor. Bei der Bestellung der dann notwen­digen Betreuungsperson ist das Gericht nicht an die Vorschläge der Angehörigen gebunden. Es ist daher möglich, dass eine fremde Person für die Betreuung bestellt wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dies zu verhin­dern. Nach dem Gesetz wird eine Betreuung nicht einge­richtet, wenn keine Notwendigkeit dafür besteht. Dies ist gegeben, wenn die zu betreu­ende Person für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit vorge­sorgt hat. Die Vorsorge besteht in der Errichtung einer Vorsorgevollmacht.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie als Vollmachtgeber eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. Diese handeln und entscheiden für Sie, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Als Bevollmächtigte kommen vor allen Dingen nahe Angehörige (Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder) in Betracht. Es können aber auch Außenstehende wie Freunde oder Bekannte bevoll­mäch­tigt werden.

Mehr Informationen…

Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gericht­liche Kontrolle vorzu­ziehen, ist die Betreuungsverfügung ein geeig­netes Mittel. Damit können Sie Vorsorge im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit treffen und fest­legen, wer als Betreuungsperson vom Gericht bestimmt werden soll. Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht liegt darin, dass die benannte Person in dem gericht­li­chen Verfahren als Betreuungsperson bestimmt wird und somit in ihrer Handlungsweise der gericht­li­chen Kontrolle unterliegt.

Mehr Informationen…

Mit einer schrift­li­chen Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, wie Sie ärzt­lich behan­delt werden wollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. So können Sie Einfluss auf eine spätere medi­zi­ni­sche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht ansprechbar und nicht einwil­li­gungs­fähig sind.

Mehr Informationen…

Mac mit Vorsorgeformular

Ähnliche Beiträge