Die Betreuungsverfügung

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Die Betreuungsverfügung ist ein geeig­netes Mittel für Ihre selbst­be­stimmte Vorsorge, wenn Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder wenn Sie auf eine staat­liche Kontrolle bei der Regelung Ihrer Angelegenheiten nicht verzichten möchten.

In einer Betreuungsverfügung können Sie fest­legen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihr Betreuer sein soll und wer auf keinen Fall. Weiterhin können Sie Vorgaben fest­legen, was wie gere­gelt werden soll. Außerdem können Sie fest­halten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respek­tiert werden sollen. Dies kann zum Beispiel beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevorzugen.

Diese Wünsche sind für das Gericht und den Betreuer grund­sätz­lich verbind­lich, es sei denn, Sie oder Ihr Vermögen würden dadurch erheb­lich gefährdet oder die Erfüllung eines Wunsches ist dem Betreuer nicht zuzumuten.

Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirk­samen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispiels­weise für den Fall empfeh­lens­wert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abde­cken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevoll­mäch­tigte Person als Betreuer ausge­wählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.

Form und Aufbewahrung

Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schrift­lich abzu­fassen und zu unter­schreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäfts­fähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen.

Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zuge­leitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer regis­trieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugs­weise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf.

Das Formular für Ihre persön­liche Betreuungsverfügung können Sie hier als ausfüll­bares PDF herunterladen.

Kurzinfo

Wenn Sie staat­liche Kontrolle ausdrück­lich wünschen, können Sie in Erwägung ziehen, ob Sie auf die Vorsorgevollmacht verzichten und nur eine Betreuungsverfügung errichten. 

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