Die Betreuungsverfügung

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Die Betreuungsverfügung ist ein geeignetes Mittel für Ihre selbstbestimmte Vorsorge, wenn Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen wollen oder wenn Sie auf eine staatliche Kontrolle bei der Regelung Ihrer Angelegenheiten nicht verzichten möchten.

In einer Betreuungsverfügung können Sie fest­legen, wie Sie betreut werden möchten, falls das Gericht eine Betreuung für notwendig erachten sollte. Sie können bestimmen, wer Ihre Betreuungsperson sein soll und wer auf keinen Fall. Darüber hinaus können Sie Vorgaben für die Betreuungsperson fest­legen, was wie gere­gelt werden soll. Außerdem können Sie fest­halten, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrer Betreuungsperson respek­tiert werden sollen. Dies kann beispiels­weise beinhalten, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchten oder welche Pflegeeinrichtung Sie bevor­zugen. Diese Wünsche sind für das Gericht und die Betreuungsperson grund­sätz­lich verbind­lich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwi­der­laufen, Sie haben einen Wunsch erkennbar aufge­geben oder die Erfüllung eines Wunsches kann der Betreuungsperson nicht zuge­mutet werden.

Eine Betreuungsverfügung kann mit einer wirk­samen Vorsorgevollmacht verbunden werden. Dies ist beispiels­weise für den Fall empfeh­lens­wert, dass die Vollmacht eine bestimmte Geschäftsbesorgung nicht abde­cken sollte oder Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen sollten. Sie können deshalb auch verfügen, dass die von Ihnen bevoll­mäch­tigte Person als Betreuer ausge­wählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.

Form und Aufbewahrung

Für eine Betreuungsverfügung gibt es keine formalen Vorschriften. Es empfiehlt sich aber, sie schrift­lich abzu­fassen und zu unter­schreiben, damit kein Zweifel an der Echtheit entsteht. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung auch dann noch errichtet werden, wenn man nicht mehr voll geschäfts­fähig ist. Allerdings muss man in der Lage sein, die Tragweite der Entscheidungen zu erfassen.

Eine Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfall verfügbar sein, damit sie dem Betreuungsgericht zuge­leitet werden kann. Sie können die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer regis­trieren lassen. Das Original bewahren Sie vorzugs­weise in Ihrem Notfallordner an einem sicheren Ort auf.

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