Missbrauch von Vollmachten
Das Thema ist deshalb in drei Zeitabschnitte zu unterteilen:
1. Vollmachtgeber ist noch handlungsfähig
Vollmachten werden in der Regel unbedingt und sofort erteilt, d.h. in dem Moment, in dem der Bevollmächtigte die Ausfertigung der Vollmacht in Händen hält, kann er handeln. Auch wenn der Vollmachtgeber noch voll geschäftsfähig ist.
Lässt ein Vollmachtgeber bereits in diesem Stadium seinen Bevollmächtigten handeln, so kann er nach § 666 BGB jederzeit Auskunft und Rechenschaft von ihm verlangen. Er sollte hiervon regen Gebrauch machen, um bei Missbrauch die Vollmacht zu widerrufen.
2. Vollmachtgeber ist nicht (mehr) handlungsfähig
Ist der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig, kann er seine Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft nicht mehr durchsetzen. Wurden jedoch eine oder mehrere weitere Personen, z.B. aus dem familiären Umfeld bestimmt, können diese gemeinsam mit dem Bevollmächtigten handeln und auch den Anspruch aus § 666 BGB geltend machen. Auf vorsorgevollmacht-anwalt.de findet man professionelle Kontroll-/Unterstützungsbevollmächtigte, die auf Vergütungsbasis arbeiten.
Bei Missbrauchsverdacht bleibt nur die Anzeige beim Betreuungsgericht, das den Vorfall untersuchen und einen (Kontroll-)Betreuer einsetzen kann.
3. Nach dem Tod des Vollmachtgebers
Nach dem Tod des Vollmachtgebers gehen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche auf die Erben über. Zu Recht besteht für die Erben ein solcher Anspruch bei tatsächlichem Missbrauch durch einen Bevollmächtigten. Es ist aber auch darüber nachzudenken, einen redlichen Bevollmächtigten durch eine postmortale Einschränkung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht innerhalb der Vollmacht vor „gängelnden“ Miterben zu schützen.
Information
Diesen Text und zahlreiche weitere Informationen finden Sie in der Vorsorgemappe für die Stadt und den Landkreis Heilbronn.