Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Viele Menschen möchte Vorsorge auch für den Fall treffen, wenn sie nicht mehr selbst über ärzt­liche Behandlungsmaßnahmen oder deren Abbruch entscheiden können. Sie möchten unab­hängig von Art und Stadium ihrer Erkrankung selbst über ihr Leben bestimmen, auch wenn sie nicht mehr entschei­dungs­fähig sein und bringen ihren Willen deshalb vorab in einer Patientenverfügung zum Ausdruck. Patientenverfügungen haben sich in der Praxis seit vielen Jahren bewährt und haben in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden. Seit dem 1.9.2009 sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch gesetz­lich gere­gelt. Dort ist in § 1901a Abs. 1 beschrieben, wie eine Patientenverfügung aussehen muss, damit sie verbind­lich gültig ist.

  • von einer einwil­li­gungs­fä­higen Person verfasst worden sein,
  • in schrift­li­cher Form vorliegen und
  • eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmit­telbar bevor­ste­hende ärzt­liche Maßnahme enthalten.

Solange Sie als Patient einwil­li­gungs­fähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung über alle Sie betref­fenden ärzt­li­chen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abge­sehen von Notfällen – Behandlungen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durch­ge­führt werden.

Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entschei­dungs­fähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärzt­li­chen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, bezie­hungs­weise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärzt­liche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen.

Die Patientenverfügung richtet sich an die behan­delnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten bzw. Ihre Betreuungsperson. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung nieder­ge­legten Willens durch­ge­führt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entschei­denden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaß­li­chen Willen fest­stellen und ermit­teln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schrift­lich oder auch nur münd­lich, z.B. gegen­über Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medi­zi­ni­sche Behandlung, insbe­son­dere in der letzten Lebensphase, geäu­ßert haben. Verlieren Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsicht­lich einer in Betracht kommenden ärzt­li­chen Maßnahme fest­ge­stellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehan­delt werden.

Eine Patientenverfügung muss grund­sätz­lich schrift­lich abge­fasst und eigen­händig unter­schrieben sein. Wegen der zum Teil weit­rei­chenden Folgen der in einer Patientenverfügung getrof­fenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erfor­der­lich gehalten. Dies dient ebenso dem Ziel, die Betroffenen vor über­eilten oder unüber­legten Entscheidungen zu schützen. Mit einer schrift­li­chen Verfügung ist Ihr Wille leichter nach­weisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Die nota­ri­elle Beurkundung oder Beglaubigung ist möglich, jedoch nicht erfor­der­lich. Sie könne Ihre Patientenverfügung jeder­zeit formlos, also auch münd­lich, wider­rufen. Hierfür ist die Schriftform nicht erfor­der­lich. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung wider­rufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevoll­mäch­tigte Person darüber informieren.

In einer schrift­li­chen Patientenverfügung nieder­ge­legte Festlegungen für ärzt­liche Maßnahmen sind verbind­lich, wenn daraus der Wille des Patienten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher fest­ge­stellt werden kann. Die behan­delnde Ärzteschaft und der Bevollmächtigte müssen eine solche Patientenverfügung beachten. In einer Notfallsituation ist aller­dings unver­züg­li­ches Handeln geboten. Dem herbei­ge­ru­fenen Notfallteam bleibt in der Regel keine Zeit, nach einer Patientenverfügung zu fragen oder diese zu prüfen. Eine Patientenverfügung ist umso hilf­rei­cher für das Behandlungsteam und Angehörige, je konkreter und krank­heits­be­zo­gener sie formu­liert wird. Deshalb ist es empfeh­lens­wert, eine einmal nieder­ge­legte Patientenverfügung regel­mäßig zu über­prüfen und den Willen ggf. auch erneute Unterschrift zu bestä­tigen. Rechtlich vorge­schrieben ist eine solche Aktualisierung jedoch nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse über­prüfen, ob die einmal fest­ge­legten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder viel­leicht abge­än­dert werden müssen. Besteht zwischen Behandlungsteam und bevoll­mäch­tigter Person Uneinigkeit, ob eine Behandlungsmaßnahme Ihrem Willen entspricht oder nicht, bedarf es einer Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Eine Patientenverfügung doku­men­tiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärzt­liche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sicher­ge­stellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevoll­mäch­tigt ist und Sie recht­lich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zumin­dest mit einer Betreuungsverfügung zu kombi­nieren. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie eine Betreuungsperson mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellen. Auch diese ist gehalten, bei den für Sie zu tref­fenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt.

Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise und das Formular für eine Patientenverfügung in dieser Broschüre sollen ledig­lich Anhaltspunkte liefern, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formu­lieren können, dass Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter bezie­hungs­weise Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren:

  • Es kann hilf­reich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen von Leben und Sterben darlegen.
  • Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie zum Beispiel „Ich will keine Apparatemedizin“.
  • Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formu­lieren, z.B. eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärzt­liche Maßnahmen aufzu­führen oder auszuschließen.
  • Bei bestehenden Erkrankungen mit abseh­baren Folgen sollten Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schrift­lich nieder­legen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren.
  • Benennen Sie posi­tive Wünsche zur medi­zi­ni­schen Behandlung und Pflege, z.B. Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch pallia­tiv­me­di­zi­ni­sche Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung.
  • Haben Sie neben der Patientenverfügung auch eine Organspendeerklärung abge­geben, empfiehlt die Bundesärztekammer, mögliche Konflikte, die sich aus dem Verhältnis zwischen vorsorg­li­chen Willenserklärungen und Organspendeerklärungen ergeben können, durch entspre­chende Formulierungen in der Patientenverfügung zu vermeiden.
Ein Formular für Ihre persön­liche Patientenverfügung können Sie hier als ausfüll­bares PDF herunterladen. 

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