Die Patientenverfügung

In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medi­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Maßnahmen nach Ihrem Willen getroffen oder auch nicht getroffen werden sollen.

Solange Sie als Patient einwil­li­gungs­fähig sind, ent­scheiden Sie selbst über alle Sie betref­fenden ärzt­li­chen Maßnahmen. Ohne Ihre Zustimmung dürfen – abge­sehen von Notfällen – Behandlungen wie Operationen oder bestimmte Untersuchungen nicht durch­ge­führt werden.
Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie nicht mehr entschei­dungs­fähig sind oder sich selbst nicht mehr äußern können. Sie legen damit im Voraus fest, welchen ärzt­li­chen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen zustimmen, bezie­hungs­weise welche Sie ablehnen. Auf diese Weise nehmen Sie trotz späterer Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärzt­liche Behandlung und können damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen.

Die Patientenverfügung richtet sich an die behan­delnde Ärzteschaft und an Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Betreuer. Medizinische Maßnahmen sollen anhand des in Ihrer Patientenverfügung nieder­ge­legten Willens durch­ge­führt werden. Haben Sie keine Patientenverfügung verfasst oder erfasst die Patientenverfügung nicht den aktuell zu entschei­denden Sachverhalt, hat es ein Betreuer oder Bevollmächtigter schwer. Er muss dann Ihren mutmaß­li­chen Willen fest­stellen und ermit­teln, wie Sie sich in der Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch selbst kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schrift­lich oder auch nur münd­lich, z. B. gegen­über Angehörigen Ihre Vorstellungen für eine medi­zi­ni­sche Behandlung, insbe­son­dere in der letzten Lebensphase, geäu­ßert haben. Verlieren Sie Ihre Ent­scheidungsfähigkeit, kann anhand der Patientenverfügung Ihr Wille hinsicht­lich einer in Betracht kommenden ärzt­li­chen Maßnahme fest­ge­stellt bzw. darauf geschlossen und in Ihrem Sinne gehan­delt werden.

Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?

Eine Patientenverfügung muss grund­sätz­lich schrift­lich abge­fasst und eigen­händig unter­schrieben sein. Wegen der zum Teil weit­rei­chenden Folgen der in einer Patientenverfügung getrof­fenen Festlegungen für Gesundheit und Leben hat der Gesetzgeber die Schriftform für erfor­der­lich gehalten. Dadurch sollen die Betroffenen auch vor über­eilten oder unüber­legten Entscheidungen geschützt werden. Mit einer schrift­li­chen Verfügung ist Ihr Wille leichter nach­weisbar und bietet eine bessere Gewähr dafür, dass er auch beachtet wird. Eine nota­ri­elle Beglaubigung oder Beurkundung ist möglich, jedoch nicht erfor­der­lich. Sie können Ihre Patientenverfügung jeder­zeit formlos, also auch münd­lich, wider­rufen. Wenn Sie Ihre Patientenverfügung wider­rufen, sollten Sie die „alte“ Verfügung vernichten und die von Ihnen bevoll­mäch­tigte Person darüber informieren.

Muss die Patientenverfügung beachtet werden?

Eine Patientenverfügung als Ausdruck des Willens des Patienten ist verbind­lich und bindet alle Personen, auch den behan­delnden Arzt sowie Bevollmächtigte und Betreuer.
Die Patientenverfügung sollte klar und eindeutig formu­liert sein und konkrete medi­zi­ni­sche Situationen sowie die gewünschten oder abge­lehnten Behandlungen darlegen. Es ist empfeh­lens­wert, eine einmal nieder­ge­legte Patientenverfügung regel­mäßig zu über­prüfen und den Willen ge­gebenenfalls durch eine erneute Unterschrift mit Datumsangabe zu bestä­tigen. Rechtlich vorge­schrieben ist eine solche Aktualisierung nicht. So kann man aber auch im eigenen Interesse über­prüfen, ob die einmal fest­ge­legten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder viel­leicht abge­än­dert werden müssen.

Wer setzt meinen Willen durch?

Eine Patientenverfügung doku­men­tiert Ihren Willen, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, über bestimmte ärzt­liche Maßnahmen zu entscheiden. Jedoch sollte sicher­ge­stellt sein, dass dieser Wille im Zweifel auch von jemandem zur Geltung gebracht werden kann, der bevoll­mäch­tigt ist und Sie recht­lich vertreten darf. Deshalb empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder zu­mindest mit einer Betreuungsverfügung zu kombi­nieren.
Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird bei Bedarf das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge bestellen. Auch dieser ist gehalten, bei den für Sie zu tref­fenden Entscheidungen Ihren Willen zu beachten, wie er sich aus der Patientenverfügung ergibt.

Wie soll die Patientenverfügung formuliert sein?

Für die Abfassung einer Patientenverfügung gibt es keine Vorgaben für bestimmte Formulierungen. Auch die Hinweise in unseren Vorsorgemappen und das hier zum Herunterladen ange­bo­tene Formular liefern ledig­lich Anhaltspunkte, wie Sie Ihren Willen und Ihre Wertvorstellungen so formu­lieren können, dass die Ärzteschaft und Ihr Bevollmächtigter, bezie­hungs­weise Ihr Betreuer in die Lage versetzt werden, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen.

Ein Formular für Ihre persön­liche Patientenverfügung können Sie hier als ausfüll­bares PDF herunterladen. 

Bei der Abfassung einer Patientenverfügung sollten Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren:

  • Es kann hilf­reich für das Verstehen Ihres Willens sein, wenn Sie Ihre Grundeinstellungen zu Fragen vom Leben und Sterben darlegen.
  • Vermeiden Sie unscharfe Formulierungen wie „Ich will keine Apparatemedizin“ oder „Ich will nicht unnötig leiden müssen“.
  • Bemühen Sie sich in eigenen Worten Ihre Wünsche und Vorstellungen zu formu­lieren, zum Beispiel eine bereits bestehende Krankheit zu benennen und in Betracht kommende ärzt­liche Maßnahmen aufzu­führen oder auszuschließen.
  • Bei be­stehenden Erkrankungen mit abseh­baren Folgen sollten Sie Ihren Hausarzt zurate ziehen, bevor Sie Ihre Patientenverfügung schrift­lich nieder­legen oder ändern. Ärztliche Beratung und Hilfe sollten in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um Ihre Wünsche so konkret wie möglich zu formulieren.
  • Benennen Sie posi­tive Wünsche zur medi­zi­ni­schen Behandlung und Pflege, insbe­son­dere Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen durch pallia­tiv­me­di­zi­ni­sche Behandlung oder Wünsche in Bezug auf die Sterbebegleitung.

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