Bestattungsvorsorge
Ein Bestattungsvorsorgevertrag wird direkt mit einem Bestattungsinstitut abgeschlossen. Praktisch alle Bestattungsunternehmen bieten neben einer individuellen Beratung solche Vorsorgeverträge an. Dieser mit dem Bestattungsunternehmen geschlossene Vertrag ist nach dem Bestattungsrecht verbindlich und behält über den Tod hinaus seine Gültigkeit. Hinterbliebene haben daher nicht die Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen.
Generell werden im Vertrag zwei Teilbereiche schriftlich fixiert. Der erste Teil widmet sich den persönlichen Wünschen für die eigene Bestattung. Daher ist alles, was in diesem Bereich schriftlich festgelegt wird, eine Frage der persönlichen Wünsche und des Budgets, das für diese zur Verfügung steht. Der zweite Teil regelt die Bestattungskosten bzw. die Beitragszahlungen, die die Dienstleistungen für die eigene Bestattung decken. Hier werden die einzelnen Kosten für Sarg, Trauerrede, Musik, Blumenschmuck festgelegt. Wichtig ist, dass die Kosten transparent dargestellt werden und eine Gesamtsumme inklusive aller Leistungen genannt wird. Das Bestattungsunternehmen sollte so kalkulieren, dass Preissteigerungen über die Jahre möglichst abgefedert werden.
Absicherung der Kosten
Den für die Bestattungskosten notwendigen Betrag können Sie auf einem Treuhandkonto hinterlegen, wie sie z. B. der Verband unabhängiger Bestatter (VuB), der Bundesverband der Deutschen Bestatter (BDB) oder das Deutsche Institut für Bestattungskultur (DIB) anbieten. Das Geld gilt dort als zweckbestimmte Bestattungsvorsorge. Sofern der Betrag angemessen ist, hat das Sozialamt keinen Zugriff darauf.
Eine weitere Option ist die Sterbegeldversicherung, in die monatliche Beiträge eingezahlt werden. Die Versicherungssumme wird im Todesfall an die eingesetzte Bezugsperson ausbezahlt.
Wichtig zu wissen
Wer Sozialhilfeleistungen beantragt, muss in der Regel seine Bestattungsvorsorge nicht auflösen. In angemessener Höhe und eindeutig zweckgebunden darf sie auch nicht auf das ohnehin zugestandene Schonvermögen angerechnet werden.
Viele Betroffene glauben, sie müssten bestehende Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge kündigen, wenn sie beim Sozialamt Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege beantragen. Manchmal fordern die zuständigen Ämter sogar dazu auf. „Diese Praxis ist jedoch üblicherweise nicht rechtens“, betont Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Eine eindeutig zweckgebundene Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe ist über das übliche Schonvermögen von 5.000 Euro hinaus geschützt und unabhängig davon zu betrachten.
(© Aeternitas e.V.)