Erbrecht und Testament

Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt auto­ma­tisch das gesetz­liche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Häufig führt dies zu streit­an­fäl­ligen Erbengemeinschaften.

An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötz­li­chen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhin­dern, wenn sie den gesetz­li­chen Anforderungen genügen.

Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gere­gelt ist, für den Laien kompli­ziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testa­men­ta­ri­sche Alleinerbe muss diesem Pflichten nachkommen.

Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt?

Zunächst gibt es das privat­schrift­liche oder hand­schrift­liche Testament. Es muss tatsäch­lich vom Erblasser persön­lich und komplett hand­schrift­lich verfasst und unter­zeichnet sein. Der Wille muss klar und unmiss­ver­ständ­lich ausge­drückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwin­gend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller hand­schrift­li­chen Testamente fehler­haft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehler­haften Testamente.

Das gemeinschaftliche Testament

In der Regel wird ein gemein­schaft­li­ches Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) gemeinsam auf einem Dokument errichtet (daher auch „Ehegattentestament“). Ehegatten gleich gestellt sind einge­tra­gene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG.). Bei einem hand­schrift­lich verfassten Testament muss einer der Partner den Text hand­schrift­lich abfassen und unter­schreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Will ein Partner das gemein­schaft­liche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf nota­riell zu beur­kunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errich­tete Testament unwirksam. Eine allei­nige, heim­liche Änderung ist nicht möglich. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemein­schaft­li­chen Testaments durch ein Notariat. 

Streben andere Personen (z. B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemein­schaft­li­chen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen.

Der Erbvertrag

Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindes­tens zwei Parteien hieran betei­ligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der nota­ri­ellen Beurkundung anwe­send sein und den Erbvertrag eigen­händig unter­schreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den glei­chen Zweck wie ein Testament. Als letzt­wil­lige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur früh­zei­tigen Regelung des Nachlasses.

Erbvertrag und Testament im Vergleich

Der wesent­liche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien betei­ligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegen­sei­tiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letzt­wil­lige Verfügungen trifft (einsei­tiger Erbvertrag). Der Erbvertrag muss im Beisein aller betei­ligten Vertragsparteien nota­riell beur­kundet werden und kann nur persön­lich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der ganz entschei­dende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung. Ein Testament kann jeder­zeit spontan und einseitig geän­dert werden, während der Erbvertrag eine stär­kere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unver­hei­ra­tete Paare sein, da diese kein gemein­schaft­li­ches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung fest­legen, etwa seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsäch­lich zu erben.

Anwaltliche Beratung

Bei der Errichtung eines Testamentes oder der Gestaltung eines Erbvertrages sollte auf jeden Fall sach­kun­dige anwalt­liche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Die hierbei anfal­lenden Kosten sind immer sinn­voll inves­tiert, da auf diese Weise kosten­träch­tige und uner­freu­liche Erbstreitigkeiten vermieden werden.
Rechtssicherheit zahlt sich aus!