Erbrecht und Testament

Hat ein Erblasser keine Regelungen getroffen, gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist längst nicht immer im Sinne des Erblassers. Häufig führt dies zu streitanfälligen Erbengemeinschaften.

An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötz­li­chen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten verhin­dern, wenn sie den gesetz­li­chen Anforderungen genügen.

Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gere­gelt ist, für den Laien kompli­ziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testa­men­ta­ri­sche Alleinerbe muss diesem Pflichten nachkommen.

Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszu­sehen, damit es Gültigkeit erlangt?

Zunächst gibt es das privat­schrift­liche oder hand­schrift­liche Testament. Es muss tatsäch­lich vom Erblasser persön­lich und komplett hand­schrift­lich verfasst und unter­zeichnet sein. Der Wille muss klar und unmiss­ver­ständ­lich ausge­drückt werden. Wichtig sind die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Datum des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies aber nicht zwin­gend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90 Prozent aller hand­schrift­li­chen Testamente fehler­haft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehler­haften Testamente.

Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung:

Ehepaare und einge­tra­gene Lebenspartner können ein gemein­sames Testament errichten. Soll das Testament hand­schrift­lich verfasst werden, muss einer der Partner den Text hand­schrift­lich abfassen und unter­schreiben. Der andere setzt nur seine Unterschrift darunter. Empfehlenswert ist ein Zusatz wie: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Eine Alternative ist die Errichtung eines gemein­schaft­li­chen Testaments durch ein Notariat. Streben andere Personen (z.B. Geschwister) eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemein­schaft­li­chen Testament an, besteht die Möglichkeit, einen nota­ri­ellen Erbvertrag zu schließen.

Will ein Partner das gemein­schaft­liche Testament ändern, geht das nur in Abstimmung mit dem anderen Partner. Widerspricht der andere einer Änderung, bleibt nur die Möglichkeit, den Widerruf nota­riell zu beur­kunden und dem anderen Partner durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Mit diesem Schritt wird das gemeinsam errich­tete Testament unwirksam. Eine allei­nige heim­liche Änderung ist nicht möglich. Beim gemein­schaft­li­chen Testament ist der über­le­bende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden an das Testament gebunden, soweit es wech­sel­be­züg­liche Verfügungen enthält. Eine neue, abwei­chende letzt­wil­lige Verfügung ist unwirksam. Diese Bindung des Überlebenden kann durch einen Änderungsvorbehalt aufge­hoben werden. Der Änderungsvorbehalt beinhaltet, dass der über­le­bende Ehepartner die Schlusserbfolge u.a. nach seinem Belieben oder nach vorge­schrie­benen Regeln abän­dern darf.

Anders als ein Testament wird ein Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser erklärt. Da es sich hierbei um einen Vertrag handelt, müssen auch mindes­tens zwei Parteien hieran betei­ligt sein. So müssen sowohl der Erblasser als auch die Erben bei der nota­ri­ellen Beurkundung anwe­send sein und den Erbvertrag eigen­händig unter­schreiben. Grundsätzlich erfüllt ein Erbvertrag aber den glei­chen Zweck wie ein Testament. Als letzt­wil­lige Verfügung dient ein solcher Vertrag zur früh­zei­tigen Regelung des Nachlasses, indem der Erblasser noch zu Lebzeiten entspre­chende Vorkehrungen trifft.

Erbvertrag und Testament im Vergleich

Der wesent­liche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag besteht in der Form der Errichtung. Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien betei­ligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegen­sei­tiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letzt­wil­lige Verfügungen trifft (einsei­tiger Erbvertag).

Der Erbvertrag muss im Beisein aller Vertragsparteien nota­riell beur­kundet werden und kann nur persön­lich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden. Anschließend wird der Vertrag vom Notariat für die Vertragsparteien verwahrt. Der entschei­dende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung: Ein Testament kann jeder­zeit spontan und einseitig verän­dert werden, während der Erbvertrag eine stär­kere Bindungswirkung hat. Änderungen an einem Erbvertrag – wie bei jedem anderen Vertrag auch – sind nur möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.

Sinnvoll kann ein Erbvertrag für unver­hei­ra­tete Paare sein, da diese kein gemein­schaft­li­ches Testament erstellen können. Ein Erbvertrag eignet sich auch als Absicherung für eine Pflegeperson, die im Vorgriff auf ein späteres Erbe den Erblasser betreut. Denn im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser in einem Erbvertrag mit seinem Vertragspartner eine Gegenleistung fest­legen, z.B. seine Pflege. Da der Erbvertrag nicht einseitig änderbar ist, kann die Pflegeperson darauf vertrauen, tatsäch­lich Erbe zu werden.